Soweit die Ausführungen des Beschwerdeführers das aufsichtsrechtliche Verfahren gegen die einvernehmenden Polizisten betreffen, ist dies ebenfalls nicht Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens. 2.4 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung in seinen rechtlich geschützten Interesse betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erfolgte Beschwerde ist daher – soweit diese den Streitgegenstand betrifft – einzutreten.