SR 311.0] würdigte – nicht an die Hand genommen wurde. Soweit die Beschwerde über diesen Streitgegenstand hinausgeht, ist darauf nicht einzutreten. Insbesondere nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sind die Umstände der beanstandeten psychiatrischen Untersuchung sowie die Rechtmässigkeit der vom Beschwerdeführer gerügten «Razzia». Soweit die Ausführungen des Beschwerdeführers das aufsichtsrechtliche Verfahren gegen die einvernehmenden Polizisten betreffen, ist dies ebenfalls nicht Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens.