2 2.3 Der Streitgegenstand einer Beschwerde wird durch das Anfechtungsobjekt definiert. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet daher einzig und allein die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Dezember 2016 (BA 16 183) mit welcher das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen «Unterschlagung von angemeldetem Beweismittel» – was die Staatsanwaltschaft unter dem Straftatbestand der Unterdrückung von Urkunden (Art. 254 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0] würdigte – nicht an die Hand genommen wurde.