85 Abs. 2 StPO zugestellt. Im Unterschied zu einer eingeschriebenen Postsendung ist somit nicht nachweisbar, wann der Empfänger die Zustellung zur Kenntnis nahm. Dem Beschuldigten wurde die angefochtene Verfügung am 16. Dezember 2016 zugestellt. Es ist daher zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die Beschwerde rechtzeitig erfolgte.