Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 9. Januar 2017 zur Beschwerde Stellung und beantragte deren kostenfällige Abweisung, sofern darauf einzutreten sei. Mit Verfügung vom 24. Januar 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht und ihm das Replikrecht eingeräumt. Gegen diese Verfügung gelangte der Beschwerdeführer am 20. Februar 2017 mittels «Einsprache» ans Bundesgericht, welches auf die Beschwerde nicht eintrat (Urteil des Bundesgerichts 1B_68/2017 vom 24. Februar 2017). Innert Frist ging keine Replik des Beschwerdeführers ein.