Der Beschuldigte habe somit ein Beweismittel in Form der Tonbandaufnahme unterschlagen. 1.2 Mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 (BA 16 183) nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren nicht an die Hand. Dagegen reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Dezember 2016 (Eingang Beschwerdekammer 27. Dezember 2016) Beschwerde ein. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 9. Januar 2017 zur Beschwerde Stellung und beantragte deren kostenfällige Abweisung, sofern darauf einzutreten sei.