1. 1.1 Am 15. April 2016 erstattete B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen «Unterschlagung von angemeldetem Beweismittel». Der Beschwerdeführer machte im Kern geltend, er habe dem Beschuldigten in seiner aufsichtsrechtlichen Anzeige vom 20. November 2015 mittgeteilt, dass er einen Tag zuvor beim Aufgeben einer Strafanzeige auf dem Polizeiposten D.________ zu einer «völlig unangebrachten, unbegründeten» und seinen «Ruf schädigenden psychiatrischen Untersuchung genötigt» worden sei. Auch die darauf folgende «Razzia» sei völlig unverhältnismässig gewesen.