Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 548 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. März 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiber i.V. Nydegger Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter B.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Unterschlagung von angemeldetem Be- weismittel Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für besondere Aufgaben vom 9. Dezember 2016 (BA 16 183) Erwägungen: 1. 1.1 Am 15. April 2016 erstattete B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Straf- anzeige gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen «Unterschlagung von angemeldetem Beweismittel». Der Beschwerdeführer machte im Kern geltend, er habe dem Beschuldigten in seiner aufsichtsrechtlichen Anzeige vom 20. No- vember 2015 mittgeteilt, dass er einen Tag zuvor beim Aufgeben einer Strafanzei- ge auf dem Polizeiposten D.________ zu einer «völlig unangebrachten, unbegrün- deten» und seinen «Ruf schädigenden psychiatrischen Untersuchung genötigt» worden sei. Auch die darauf folgende «Razzia» sei völlig unverhältnismässig ge- wesen. Er habe dabei das Gespräch mit der Polizei auf einem Tonband aufge- nommen, welches konfisziert worden sei. Der Beschuldigte sei in mehreren Schrei- ben auf diese Umstände hingewiesen worden, habe aber darauf verzichtet, die Tonbandaufnahme in seinen Untersuchungen zu verwenden und habe sich in sei- nen Antwortschreiben vom 11. Januar 2016 bzw. vom 8. April 2016 auch nicht da- zu geäussert. Der Beschuldigte habe somit ein Beweismittel in Form der Tonband- aufnahme unterschlagen. 1.2 Mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 (BA 16 183) nahm die Kantonale Staatsan- waltschaft für besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfah- ren nicht an die Hand. Dagegen reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Dezember 2016 (Eingang Beschwerdekammer 27. Dezember 2016) Be- schwerde ein. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 9. Januar 2017 zur Be- schwerde Stellung und beantragte deren kostenfällige Abweisung, sofern darauf einzutreten sei. Mit Verfügung vom 24. Januar 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht und ihm das Replikrecht eingeräumt. Gegen diese Verfügung gelangte der Beschwerdefüh- rer am 20. Februar 2017 mittels «Einsprache» ans Bundesgericht, welches auf die Beschwerde nicht eintrat (Urteil des Bundesgerichts 1B_68/2017 vom 24. Febru- ar 2017). Innert Frist ging keine Replik des Beschwerdeführers ein. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Straf- prozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 2.2 Dem Beschwerdeführer wurde die Nichtanhandnahmeverfügung lediglich mit einfa- cher Postsendung mitgeteilt und somit in Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO zuge- stellt. Im Unterschied zu einer eingeschriebenen Postsendung ist somit nicht nach- weisbar, wann der Empfänger die Zustellung zur Kenntnis nahm. Dem Beschuldig- ten wurde die angefochtene Verfügung am 16. Dezember 2016 zugestellt. Es ist daher zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die Beschwer- de rechtzeitig erfolgte. 2 2.3 Der Streitgegenstand einer Beschwerde wird durch das Anfechtungsobjekt defi- niert. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet daher einzig und allein die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Dezember 2016 (BA 16 183) mit welcher das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen «Unterschlagung von angemeldetem Beweismittel» – was die Staatsanwaltschaft unter dem Straftatbe- stand der Unterdrückung von Urkunden (Art. 254 des Schweizerischen Strafge- setzbuches [StGB; SR 311.0] würdigte – nicht an die Hand genommen wurde. So- weit die Beschwerde über diesen Streitgegenstand hinausgeht, ist darauf nicht ein- zutreten. Insbesondere nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sind die Umstände der beanstandeten psychiatrischen Untersuchung sowie die Rechtmäs- sigkeit der vom Beschwerdeführer gerügten «Razzia». Soweit die Ausführungen des Beschwerdeführers das aufsichtsrechtliche Verfahren gegen die einverneh- menden Polizisten betreffen, ist dies ebenfalls nicht Streitgegenstand des vorlie- genden Rechtsmittelverfahrens. 2.4 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung in seinen rechtlich geschützten Interesse betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erfolgte Beschwerde ist daher – soweit diese den Streitgegenstand betrifft – einzutreten. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft stützte ihre Nichtanhandnahme auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a und b StPO und führte zur Begründung zusammengefasst aus, dass das Schweizerische Strafrecht den Tatbestand der «Unterschlagung von angemelde- tem Beweismittel» nicht kenne und am ehesten der Tatbestand der Unterdrückung von Urkunden i.S. von Art. 254 StGB in Frage komme. Da die Tonbandaufnahme keine Urkunde darstelle, fehle es von vornherein am Tatobjekt und eine nähere Prüfung der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen könne unterbleiben. Andere Straftatbestände kämen überdies nicht in Betracht. Das Aufzeichnen von nichtöf- fentlichen Gesprächen sei überdies strafbar (Art. 179ter StGB), weshalb der Be- schuldigte im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Anzeige gar nicht auf die Tonband- aufzeichnung habe zurückgreifen dürfen. Ohnehin fehle es an einer Ermächtigung des Grossen Rates für die strafrechtliche Verfolgung des Beschuldigten. 3.2 Der Beschwerdeführer rügte sinngemäss, die Tonbandaufnahme müsse als Ur- kunde angesehen werden, da sie eine Beweisfunktion besitze. Selbst wenn die Tonbandaufnahme keine Urkunde sei, bleibe der Tatbestand der Unterdrückung klar bestehen. Ihm sei das Aufnahmegerät von der Polizei vor Ort abgenommen worden und somit bestehe nicht die geringste Möglichkeit der Verfälschung der Aufnahme. Stünde die Wahrheitssuche im Vordergrund, hätte auf das Beweismittel zurückgegriffen werden müssen. Der durch das Nichtberücksichtigen entstandene Nachteil sei ein Vorteil für die angeschuldigten Polizisten, weshalb viele der noch immer im Raum stehenden Fragen nie eine Klärung erfahren würden. Da der Be- schuldigte selber nicht vor Ort gewesen sei, stelle sich die Frage, wie oder durch wen er zu seinen Untersuchungsergebnissen gelangt sei. 3 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft brachte in ihrer Stellungnahme unter anderem vor, dass der Straftatbestand der Unterdrückung von Urkunden nicht erfüllt sei, da das Tatobjekt von vornherein nicht als Urkunde qualifiziert werden könne. Selbst bei Annahme einer Urkunde wäre das Verhalten des Beschuldigten nicht strafbar. Das tatbestandsmässige Verhalten bei der Unterdrückung von Urkunden bestehe darin, dass dem Beweisführungsberechtigten der Gebrauch der Urkunde als Beweismittel verunmöglicht werde. Dies könne entweder dadurch geschehen, dass durch eine Einwirkung auf die Urkunde deren Beweiseignung aufgehoben (Vernichten, Be- schädigen) oder aber dadurch, dass die Urkunde dem Zugriff des Beweisführungs- berechtigten entzogen werde (Entwenden, Beiseiteschaffen). Eine Löschung des Tonbandes werde dem Beschuldigten jedoch vorliegend nicht vorgeworfen, wes- halb ein tatbestandsmässiges Verhalten ausgeschlossen sei. Im Übrigen seien kei- ne anderen Straftatbestände erkennbar, welche der Beschuldigte mit seinem Ver- halten hätte erfüllen können. Hätte der Beschwerdeführer eine anderslautende Be- urteilung seiner aufsichtsrechtlichen Anzeige erreichen wollen, so hätte er dagegen allenfalls ein Rechtsmittel ergreifen müssen. 4. 4.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a und b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind oder Ver- fahrenshindernisse bestehen, was die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Dezember 2016 (BA 16 183) zutreffend ver- neinte. Auf die entsprechenden Ausführungen – welchen sich die Beschwerde- kammer sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht anschliesst – kann daher integral verwiesen werden. 4.2 Die Staatsanwaltschaft wies in ihrer Stellungnahme zu Recht darauf hin, dass die strafrechtliche Verfolgung des Beschuldigten gestützt auf Art. 7 Abs. 2 Bst. b. StPO i.V.m. Art. 18 des Organisationsgesetzes (OrG; BSG 152.01) für das geltend ge- machte Delikt einer Ermächtigung durch den Grossen Rat voraussetzen würde. Da wie nachfolgend aufgezeigt offensichtlich kein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten auszumachen ist, hat die Staatsanwaltschaft zu Recht von der Einholung einer entsprechenden Ermächtigung abgesehen. 4.3 Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung korrekt ausführte, existiert weder im Strafgesetzbuch noch in der Nebenstrafgesetzgebung ein Tatbe- stand der «Unterschlagung von angemeldetem Beweismittel». Am ehesten ein- schlägig ist der Straftatbestand der Unterdrückung von Urkunden gemäss Art. 254 StGB. Wegen Urkundenunterdrückung macht sich strafbar, wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Art. 254 Abs. 1 StGB). Tatobjekt ist hierbei eine Urkunde i.S. von Art. 110 Abs. 4 StGB. Urkunden sind demzufolge Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zei- chen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. 4 Keine Schrift und kein Zeichen ist die Aufzeichnung auf einem Tonträger (BOOG, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2013, N. 11 zu Art. 110 StGB). Dem- gemäss handelt es sich bei der durch den Beschuldigten anlässlich der Anzeigen- erstattung erstellten Audioaufnahme um keine Urkunde i.S.v. Art. 110 Abs. 4 StGB, weshalb es vorliegend von vorherein an einem objektiven Tatbestandselement fehlt. Ergänzend ist festzuhalten, dass selbst bei Vorliegen einer Urkunde das Verhalten des Beschuldigten nicht strafbar wäre. Eine Urkunde gilt erst dann als unterdrückt, wenn der Berechtigte ausser Stande ist, von ihr als Beweismittel Gebrauch zu ma- chen. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, ein Beweismittel unterdrückt zu ha- ben, indem er anlässlich des aufsichtsrechtlichen Verfahrens die Tonbandaufnah- me des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt und in den beiden Antwortschrei- ben unerwähnt gelassen habe. Es wird aber nicht geltend gemacht, der Beschul- digte habe die Tonbandaufnahme gelöscht, zerstört, beschädigt, vernichtet, beisei- tegeschafft oder entwendet. Ein tatbestandsmässiges Verhalten des Beschuldigten ist vorliegend ausgeschlossen, zumal es dem Beschwerdeführer offen gestanden wäre, die Herausgabe des Tonbandes auf dem Rechtsweg zu erzwingen oder ge- gen den aufsichtsrechtlichen Entscheid ein allfälliges Rechtsmittel zu ergreifen. 4.4 Der Straftatbestand der Unterdrückung von Urkunden ist eindeutig nicht erfüllt. Im Übrigen sind keine andern Straftatbestände erkennbar, welche der Beschuldigte durch sein Verhalten hätte erfüllen können. Aus den dargelegten Gründen ist die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung nicht zu beanstanden. Die Staatsan- waltschaft hat das Verfahren gegen den Beschuldigten zu Recht nicht an die Hand genommen. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist daher abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wer- den auf CHF 800.00 festgesetzt. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer - dem Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten) Bern, 23. März 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber i.V.: Nydegger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6