Selbst wenn keine qualifizierte Begehungsweise und/oder bloss ein untergeordneter Tatbeitrag des Beschwerdeführers vorliegen sollte, ist die Haftdauer von drei Monaten angesichts des Tatvorwurfs noch verhältnismässig. Ausserdem bestehen keine Hinweise darauf, dass das Verfahren nicht beförderlich behandelt würde. Auch in dieser Hinsicht wird der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen. Die Haftanordnung ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.