Die Staatsanwaltschaft hat im Anschluss an die bevorstehenden Ermittlungshandlungen zu entscheiden, ob sie ein Haftverlängerungsgesuch einreichen will. Für allfällige künftige Haftverlängerungen wird diese wiederum gehalten sein, die geplanten konkreten Ermittlungsschritte aufzuzeigen. Auch in Anbetracht der im Raum stehenden Vorwürfe ist eine dreimonatige Haft als verhältnismässig anzusehen. Selbst wenn keine qualifizierte Begehungsweise und/oder bloss ein untergeordneter Tatbeitrag des Beschwerdeführers vorliegen sollte, ist die Haftdauer von drei Monaten angesichts des Tatvorwurfs noch verhältnismässig.