Die Ermittlungen stehen erst am Anfang, weshalb die dreimonatige Haft zwecks Durchführung der parteiöffentlichen Befragungen durch die Staatsanwaltschaft und einer allfälligen Konfrontation der Beteiligten nicht zu beanstanden ist. Mit Blick auf die erkennbaren und notwendigen Beweismassnahmen erscheint die Haftdauer von drei Monaten als angemessen. Die Beschwerdekammer geht davon aus, dass die kollusionsgefährdeten Einvernahmen demnächst durchgeführt werden können. Die Staatsanwaltschaft hat im Anschluss an die bevorstehenden Ermittlungshandlungen zu entscheiden, ob sie ein Haftverlängerungsgesuch einreichen will.