Diese ist jedoch von Amtes wegen zu überprüfen. In der vorliegenden Konstellation sind keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, mit welchen der derzeitigen Kollusionsgefahr begegnet werden könnte. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 14. Dezember 2016 in Haft. Das Zwangsmassnahmengericht hat die Haftdauer auf drei Monate bis zum 13. März 2017 festgesetzt. Die Ermittlungen stehen erst am Anfang, weshalb die dreimonatige Haft zwecks Durchführung der parteiöffentlichen Befragungen durch die Staatsanwaltschaft und einer allfälligen Konfrontation der Beteiligten nicht zu beanstanden ist.