5 168 E. 4.1). Im Weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn die Strafuntersuchung nicht genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden müssen (BGE 116 Ia 143 E. 5a; BGE 107 Ia 256 E. 2b). Der Beschwerdeführer hat sich zur Frage der Verhältnismässigkeit nicht geäussert. Diese ist jedoch von Amtes wegen zu überprüfen.