Aufgrund des hängigen Strafverfahrens wegen Raubes und der Vorstrafe wegen Nötigung ergeben sich somit Anhaltspunkte hinsichtlich seiner Bereitschaft, Personen mittels Drohungen zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 29. Dezember 2016 den Haftgrund der Kollusionsgefahr nicht mehr anrief, nicht geschlossen werden kann, dass keine solche mehr vorliegt. Die Kollusionsgefahr ist damit zu bejahen.