Auch die subjektive Bereitschaft des Beschwerdeführers zu Verdunkelungshandlungen kann bejaht werden. Die Mitbeschuldigten 1 und 2 sind seine Kollegen oder zumindest Bekannte. Ausserdem hat der Beschwerdeführer eine Vorstrafe wegen Nötigung. Aufgrund des hängigen Strafverfahrens wegen Raubes und der Vorstrafe wegen Nötigung ergeben sich somit Anhaltspunkte hinsichtlich seiner Bereitschaft, Personen mittels Drohungen zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen.