Es besteht somit trotz des Geständnisses des Beschwerdeführers objektiv die Möglichkeit zu Kollusionshandlungen, wenn der Beschwerdeführer in Freiheit wäre. Aus dem Umstand, dass sich der Mitbeschuldigte 1 ebenfalls in Untersuchungshaft befindet, kann nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Auch mit inhaftierten Personen können Verdunkelungshandlungen vorgenommen werden. Die Aussagen sind zudem stark kollusionsgefährdet, stellen sie hinsichtlich des Tatablaufs wichtige Beweismittel zur Klärung des Sachverhaltes dar. Auch die subjektive Bereitschaft des Beschwerdeführers zu Verdunkelungshandlungen kann bejaht werden.