Es liegen divergierende Aussagen über Motiv und Zweck der Tat, die Form des Zusammenwirkens, hinsichtlich des Tathergangs, der Tatbeiträge, sowie in Bezug auf das Mitführen der Messer bzw. des Messers vor. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bestehen – insbesondere hinsichtlich des Mitführens des Messers bzw. der Messer – Widersprüche zwischen seinen Aussagen und jenen des Opfers. Die Tatbeteiligten sind mit diesen Unklarheiten und Widersprüchen zu konfrontieren. Es besteht somit trotz des Geständnisses des Beschwerdeführers objektiv die Möglichkeit zu Kollusionshandlungen, wenn der Beschwerdeführer in Freiheit wäre.