4 des Beschwerdeführers ausserdem auf ihren Wahrheitsgehalt und ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Weder der Beschwerdeführer, noch das Opfer oder die Mitbeschuldigten 1 und 2 konnten bisher parteiöffentlich durch die Staatsanwaltschaft befragt werden. Trotz Geständnis des Beschwerdeführers bestehen nach wie vor Unklarheiten und Widersprüche. Es liegen divergierende Aussagen über Motiv und Zweck der Tat, die Form des Zusammenwirkens, hinsichtlich des Tathergangs, der Tatbeiträge, sowie in Bezug auf das Mitführen der Messer bzw. des Messers vor.