Im Übrigen sei der Mitbeschuldigte 1 inzwischen inhaftiert und demnach auch befragt worden. Ein Kolludieren sei demnach auch faktisch nicht mehr möglich. In seiner Replik vom 4. Januar 2016 wendet der Beschwerdeführer zudem ein, dass die Staatsanwaltschaft nur noch beantrage, die beschuldigte Person sei wegen Flucht- und Wiederholungsgefahr in Untersuchungshaft zu belassen, nicht aber wegen Kollusionsgefahr. Die Staatsanwaltschaft stimme demnach den Ausführungen betreffend Nichtvorhandensein von Kollusionsgefahr in der Beschwerde vom 22. Dezember 2016 zu. Es bestehe demnach keine Kollusionsgefahr.