Er habe der Polizei zudem die Telefonnummer und den Facebook-Account des Mitbeschuldigten 1 sowie dessen Wohnort bekanntgeben und habe den Mitbeschuldigten 1 schliesslich auch auf einem Facebook-Foto identifiziert. Er habe den Tatablauf und die Tathandlungen detailliert beschrieben und seine Angaben würden sich mit den Aussagen des Opfers decken. Da er sowohl zur Person des Mitbeschuldigten 1 als auch zum Tatablauf alles detailliert zu Protokoll gegeben habe, stelle sich die Frage, inwiefern er überhaupt noch kolludieren könne. Im Übrigen sei der Mitbeschuldigte 1 inzwischen inhaftiert und demnach auch befragt worden.