Dabei belaste er sich auch selber. Seine Aussagen würden zudem mit denjenigen des Opfers übereinstimmen. Eine Kollusionsgefahr könne – wenn überhaupt – einzig gegenüber dem Mitbeschuldigten 1 angenommen werden. Der Beschwerdeführer habe alles, was er über die Person und auch über den Tathergang wisse, bereits zu Protokoll gegeben. Er habe der Polizei zudem die Telefonnummer und den Facebook-Account des Mitbeschuldigten 1 sowie dessen Wohnort bekanntgeben und habe den Mitbeschuldigten 1 schliesslich auch auf einem Facebook-Foto identifiziert.