Der Beschwerdeführer schiebe weiter dem sich noch auf freiem Fuss befindlichen Mitbeschuldigten 1 die Idee zur Tat und die Hauptrolle bei deren Ausführung zu. Ein derart beschuldigter Mittäter müsse vor der Freilassung des andern Mittäters befragt werden können, weshalb vorliegend die Kollusionsgefahr zu bejahen sei. 4.5 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen der Kollusionsgefahr. Er habe ein vollständiges Geständnis mit allen Details abgelegt und von sich aus alles zugegeben, ohne zuvor mit den Einzelheiten bzw. den Ermittlungsergebnissen konfrontiert worden zu sein. Dabei belaste er sich auch selber.