Der Beschwerdeführer habe zwar gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft sowie dem Zwangsmassnahmengericht detaillierte Angaben über den Mitbeschuldigten 1 gemacht und dessen Mobiltelefonnummer angegeben. Es bestehe dennoch die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Mitbeschuldigten 1 bezüglich des Tathergangs, insbesondere hinsichtlich des Mitführens der Tatwaffe abspreche und so das Strafverfahren beeinträchtigen könne. Der Beschwerdeführer schiebe weiter dem sich noch auf freiem Fuss befindlichen Mitbeschuldigten 1 die Idee zur Tat und die Hauptrolle bei deren Ausführung zu.