3 4.4 Das Zwangsmassnahmengericht erwägt in seiner Entscheidbegründung vom 20. Dezember 2016, es bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer sich mit dem Mitbeschuldigten 1 absprechen könne. Der Beschwerdeführer habe zwar gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft sowie dem Zwangsmassnahmengericht detaillierte Angaben über den Mitbeschuldigten 1 gemacht und dessen Mobiltelefonnummer angegeben.