Als weitere Ermittlungshandlungen seien die Identitäten des unbekannten Mitbeschuldigten 1 sowie des ebenfalls unbekannten Fahrers zu eruieren. In Bezug auf den zusammen mit dem Beschwerdeführer angehaltenen Mitbeschuldigten 2 sei mit einer rückwirkenden Teilnehmeridentifikation abzuklären, ob sich dieser zum Tatzeitpunkt tatsächlich in Bern resp. nicht in Ringgenberg aufgehalten habe.