Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrem Haftantrag vom 16. Dezember 2016 vor, die Aussagen des Beschwerdeführers seien grundsätzlich glaubwürdig und er habe ein Geständnis abgelegt. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Mitbeschuldigte 1 noch nicht habe ermittelt werden können, sei die Kollusionsgefahr zu bejahen. Es solle verhindert werden, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Mitbeschuldigten 1 absprechen könne. Als weitere Ermittlungshandlungen seien die Identitäten des unbekannten Mitbeschuldigten 1 sowie des ebenfalls unbekannten Fahrers zu eruieren.