221 StPO). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 4.3 Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrem Haftantrag vom 16. Dezember 2016 vor, die Aussagen des Beschwerdeführers seien grundsätzlich glaubwürdig und er habe ein Geständnis abgelegt.