4. 4.1 Die Anordnung einer Untersuchungshaft verlangt neben dem dringenden Tatverdacht einen besonderen Haftgrund nach Art. 221 Abs. 1 Bst. a - c StPO. Zur Diskussion steht zunächst der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO. 4.2 Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes müssen konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen.