Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich geständig und anerkennt die Zivilforderung des Opfers. Er bestreitet somit den dringenden Tatverdacht nicht, weshalb diesbezüglich vollumfänglich auf die Ausführungen des angefochtenen Entscheids verwiesen werden kann (S. 4 der Entscheidbegründung vom 20. Dezember 2016).