3. Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe – hier Wiederholungs-, Flucht- und Kollusionsgefahr – vorliegen. Unbestritten ist, dass die zu untersuchenden Straftatbestände (Raub, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch) – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigen. Dem Beschuldigten wird vorge-