Der Beschwerdeführer replizierte am 4. Januar 2017 und hielt an seinen Anträgen fest. Der Mitbeschuldigte 2 wurde am 15. Dezember 2016 festgenommen und gleichentags wieder entlassen. Der Mitbeschuldigte 1 wurde am 20. Dezember 2016 festgenommen und mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. Dezember 2016 wegen Kollusions- und Fluchtgefahr für die Dauer von drei Monaten in Untersuchungshaft versetzt.