Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 27. Dezember 2016 auf das Einreichen einer Stellungnahme und die Generalstaatsanwaltschaft betraute gleichentags den Leitenden Staatsanwalt C.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren. Dieser nahm am 29. Dezember 2016 zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung sowie die Belassung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft wegen Flucht- und Wiederholungsgefahr. Der Beschwerdeführer replizierte am 4. Januar 2017 und hielt an seinen Anträgen fest.