Die Entscheidbegründung datiert vom 20. Dezember 2016. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer, amtlich vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 22. Dezember 2016 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung, die Abweisung des Antrages der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Untersuchungshaft vom 16. Dezember 2016 sowie die unverzügliche Haftentlassung (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen). Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 27. Dezember 2016 auf das Einreichen einer Stellungnahme und die Generalstaatsanwaltschaft betraute gleichentags den Leitenden Staatsanwalt C._____