Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 544 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. Januar 2017 Besetzung Oberrichter Trenkel (Präsident i.V.), Oberrichter Stucki, Oberrich- terin Apolloni Meier Gerichtsschreiber i.V. Nydegger Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Regionale Staatsanwaltschaft Oberland, Scheibenstrasse 11A, 3600 Thun v.d. den Leitenden Staatsanwalt C.________ Beschwerdegegnerin Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Raubes, Sachbeschädigung und Hausfrie- densbruchs Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Oberland vom 20. Dezember 2016 (ARR 16 135) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Raubes evtl. qualifiziert, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs, gemeinsam begangen mit D.________ (nachfolgend: Mitbeschuldigter 1) und E.________ (nachfolgend: Mitbeschuldigter 2) am 12. Oktober 2016 in Ringgenberg z.N.v. F.________ (nachfolgend: Opfer). Mit Entscheid vom 17. Dezember 2016 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Oberland (nachfolgend: Zwangsmass- nahmengericht) die Untersuchungshaft wegen Wiederholungs-, Flucht- und Kollu- sionsgefahr für die Dauer von drei Monaten bis zum 13. März 2017 an. Die Ent- scheidbegründung datiert vom 20. Dezember 2016. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer, amtlich vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 22. Dezember 2016 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung, die Abweisung des Antrages der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Untersuchungshaft vom 16. Dezember 2016 sowie die unverzügliche Haftentlassung (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen). Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 27. De- zember 2016 auf das Einreichen einer Stellungnahme und die Generalstaatsan- waltschaft betraute gleichentags den Leitenden Staatsanwalt C.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren. Dieser nahm am 29. Dezember 2016 zur Beschwerde Stellung und beantragte de- ren Abweisung sowie die Belassung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft wegen Flucht- und Wiederholungsgefahr. Der Beschwerdeführer replizierte am 4. Januar 2017 und hielt an seinen Anträgen fest. Der Mitbeschuldigte 2 wurde am 15. Dezember 2016 festgenommen und gleichen- tags wieder entlassen. Der Mitbeschuldigte 1 wurde am 20. Dezember 2016 fest- genommen und mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. Dezem- ber 2016 wegen Kollusions- und Fluchtgefahr für die Dauer von drei Monaten in Untersuchungshaft versetzt. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Anordnung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person innert 10 Tagen mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organi- sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Per- son eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe – hier Wiederholungs-, Flucht- und Kollusionsgefahr – vorliegen. Unbe- stritten ist, dass die zu untersuchenden Straftatbestände (Raub, Sachbeschädi- gung, Hausfriedensbruch) – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigen. Dem Beschuldigten wird vorge- 2 worfen, sich am 12. Oktober 2016 gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten 1 Zutritt zum Haus des Opfers verschafft, dieses mit einem Messer bedroht und dessen Brieftasche mit Bargeld im Wert von CHF 600.00 entwendet zu haben. Das Zwangsmassnahmengericht hat den dringenden Tatverdacht zu Recht bejaht. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich geständig und anerkennt die Zivilforderung des Opfers. Er bestreitet somit den dringenden Tatverdacht nicht, weshalb diesbezüg- lich vollumfänglich auf die Ausführungen des angefochtenen Entscheids verwiesen werden kann (S. 4 der Entscheidbegründung vom 20. Dezember 2016). 4. 4.1 Die Anordnung einer Untersuchungshaft verlangt neben dem dringenden Tatver- dacht einen besonderen Haftgrund nach Art. 221 Abs. 1 Bst. a - c StPO. Zur Dis- kussion steht zunächst der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO. 4.2 Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes müssen konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsge- fahr sprechen. Diese können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess (Aussageverhalten, Kooperationsbereit- schaft, Neigung zu Kollusion etc.), aus seinen persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen etc.), aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben (Urteil des Bundesgerichts 1B_257/2007 vom 5. Dezember 2007 E. 2.2; vgl. auch FORSTER, Basler Kommen- tar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 221 StPO). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafver- fahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beein- flussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 4.3 Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrem Haftantrag vom 16. Dezember 2016 vor, die Aussagen des Beschwerdeführers seien grundsätzlich glaubwürdig und er habe ein Geständnis abgelegt. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Mitbe- schuldigte 1 noch nicht habe ermittelt werden können, sei die Kollusionsgefahr zu bejahen. Es solle verhindert werden, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Mit- beschuldigten 1 absprechen könne. Als weitere Ermittlungshandlungen seien die Identitäten des unbekannten Mitbeschuldigten 1 sowie des ebenfalls unbekannten Fahrers zu eruieren. In Bezug auf den zusammen mit dem Beschwerdeführer an- gehaltenen Mitbeschuldigten 2 sei mit einer rückwirkenden Teilnehmeridentifikation abzuklären, ob sich dieser zum Tatzeitpunkt tatsächlich in Bern resp. nicht in Ring- genberg aufgehalten habe. 3 4.4 Das Zwangsmassnahmengericht erwägt in seiner Entscheidbegründung vom 20. Dezember 2016, es bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer sich mit dem Mitbeschuldigten 1 absprechen könne. Der Beschwerdeführer habe zwar ge- genüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft sowie dem Zwangsmassnahmenge- richt detaillierte Angaben über den Mitbeschuldigten 1 gemacht und dessen Mobil- telefonnummer angegeben. Es bestehe dennoch die Gefahr, dass sich der Be- schwerdeführer mit dem Mitbeschuldigten 1 bezüglich des Tathergangs, insbeson- dere hinsichtlich des Mitführens der Tatwaffe abspreche und so das Strafverfahren beeinträchtigen könne. Der Beschwerdeführer schiebe weiter dem sich noch auf freiem Fuss befindlichen Mitbeschuldigten 1 die Idee zur Tat und die Hauptrolle bei deren Ausführung zu. Ein derart beschuldigter Mittäter müsse vor der Freilassung des andern Mittäters befragt werden können, weshalb vorliegend die Kollusionsge- fahr zu bejahen sei. 4.5 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen der Kollusionsgefahr. Er habe ein vollständiges Geständnis mit allen Details abgelegt und von sich aus alles zugege- ben, ohne zuvor mit den Einzelheiten bzw. den Ermittlungsergebnissen konfrontiert worden zu sein. Dabei belaste er sich auch selber. Seine Aussagen würden zudem mit denjenigen des Opfers übereinstimmen. Eine Kollusionsgefahr könne – wenn überhaupt – einzig gegenüber dem Mitbeschuldigten 1 angenommen werden. Der Beschwerdeführer habe alles, was er über die Person und auch über den Tather- gang wisse, bereits zu Protokoll gegeben. Er habe der Polizei zudem die Telefon- nummer und den Facebook-Account des Mitbeschuldigten 1 sowie dessen Wohn- ort bekanntgeben und habe den Mitbeschuldigten 1 schliesslich auch auf einem Facebook-Foto identifiziert. Er habe den Tatablauf und die Tathandlungen detail- liert beschrieben und seine Angaben würden sich mit den Aussagen des Opfers decken. Da er sowohl zur Person des Mitbeschuldigten 1 als auch zum Tatablauf alles detailliert zu Protokoll gegeben habe, stelle sich die Frage, inwiefern er über- haupt noch kolludieren könne. Im Übrigen sei der Mitbeschuldigte 1 inzwischen in- haftiert und demnach auch befragt worden. Ein Kolludieren sei demnach auch fak- tisch nicht mehr möglich. In seiner Replik vom 4. Januar 2016 wendet der Beschwerdeführer zudem ein, dass die Staatsanwaltschaft nur noch beantrage, die beschuldigte Person sei we- gen Flucht- und Wiederholungsgefahr in Untersuchungshaft zu belassen, nicht aber wegen Kollusionsgefahr. Die Staatsanwaltschaft stimme demnach den Aus- führungen betreffend Nichtvorhandensein von Kollusionsgefahr in der Beschwerde vom 22. Dezember 2016 zu. Es bestehe demnach keine Kollusionsgefahr. 4.6 Die Strafuntersuchung befindet sich noch in der Anfangsphase, weshalb an den Nachweis der Verdunkelungsgefahr keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Der Beschwerdeführer ist zwar seit seiner ersten Befragung weitgehend geständig und bestätigte seine Aussagen auch in den weiteren Befragungen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer geständig ist, erlaubt jedoch nicht zwingend, eine Kol- lusionsgefahr zu verneinen. Geständnisse können zurückgenommen werden, diese sind durch die Sammlung weiterer Beweise zu überprüfen und gegebenenfalls zu erhärten (Art. 160 StPO). Trotz Vorliegen eines Geständnisses sind die Aussagen 4 des Beschwerdeführers ausserdem auf ihren Wahrheitsgehalt und ihre Vollständig- keit hin zu überprüfen. Weder der Beschwerdeführer, noch das Opfer oder die Mitbeschuldigten 1 und 2 konnten bisher parteiöffentlich durch die Staatsanwaltschaft befragt werden. Trotz Geständnis des Beschwerdeführers bestehen nach wie vor Unklarheiten und Wi- dersprüche. Es liegen divergierende Aussagen über Motiv und Zweck der Tat, die Form des Zusammenwirkens, hinsichtlich des Tathergangs, der Tatbeiträge, sowie in Bezug auf das Mitführen der Messer bzw. des Messers vor. Entgegen der An- sicht des Beschwerdeführers bestehen – insbesondere hinsichtlich des Mitführens des Messers bzw. der Messer – Widersprüche zwischen seinen Aussagen und je- nen des Opfers. Die Tatbeteiligten sind mit diesen Unklarheiten und Widersprüchen zu konfrontieren. Es besteht somit trotz des Geständnisses des Beschwerdeführers objektiv die Möglichkeit zu Kollusionshandlungen, wenn der Beschwerdeführer in Freiheit wäre. Aus dem Umstand, dass sich der Mitbeschuldigte 1 ebenfalls in Un- tersuchungshaft befindet, kann nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgelei- tet werden. Auch mit inhaftierten Personen können Verdunkelungshandlungen vor- genommen werden. Die Aussagen sind zudem stark kollusionsgefährdet, stellen sie hinsichtlich des Tatablaufs wichtige Beweismittel zur Klärung des Sachverhaltes dar. Auch die sub- jektive Bereitschaft des Beschwerdeführers zu Verdunkelungshandlungen kann be- jaht werden. Die Mitbeschuldigten 1 und 2 sind seine Kollegen oder zumindest Be- kannte. Ausserdem hat der Beschwerdeführer eine Vorstrafe wegen Nötigung. Aufgrund des hängigen Strafverfahrens wegen Raubes und der Vorstrafe wegen Nötigung ergeben sich somit Anhaltspunkte hinsichtlich seiner Bereitschaft, Perso- nen mittels Drohungen zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass aus dem Umstand, dass die Staatsan- waltschaft in ihrer Stellungnahme vom 29. Dezember 2016 den Haftgrund der Kol- lusionsgefahr nicht mehr anrief, nicht geschlossen werden kann, dass keine solche mehr vorliegt. Die Kollusionsgefahr ist damit zu bejahen. Ob auch die Haftgründe der Wiederho- lungs- und Fluchtgefahr eine Haft rechtfertigen würden, kann daher zur Zeit offen gelassen werden. 5. Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfas- sungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt. Bei der Prü- fung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Die Haft darf nur so lange erstreckt werden, als ih- re Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (BGE 133 I 5 168 E. 4.1). Im Weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann überschrei- ten, wenn die Strafuntersuchung nicht genügend vorangetrieben wird, wobei so- wohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Be- tracht gezogen werden müssen (BGE 116 Ia 143 E. 5a; BGE 107 Ia 256 E. 2b). Der Beschwerdeführer hat sich zur Frage der Verhältnismässigkeit nicht geäussert. Diese ist jedoch von Amtes wegen zu überprüfen. In der vorliegenden Konstellation sind keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, mit welchen der derzeitigen Kollusions- gefahr begegnet werden könnte. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 14. Dezember 2016 in Haft. Das Zwangsmassnahmengericht hat die Haftdauer auf drei Monate bis zum 13. März 2017 festgesetzt. Die Ermittlungen stehen erst am Anfang, weshalb die dreimonatige Haft zwecks Durchführung der parteiöffentlichen Befragungen durch die Staatsanwaltschaft und einer allfälligen Konfrontation der Beteiligten nicht zu beanstanden ist. Mit Blick auf die erkennbaren und notwendi- gen Beweismassnahmen erscheint die Haftdauer von drei Monaten als angemes- sen. Die Beschwerdekammer geht davon aus, dass die kollusionsgefährdeten Ein- vernahmen demnächst durchgeführt werden können. Die Staatsanwaltschaft hat im Anschluss an die bevorstehenden Ermittlungshandlungen zu entscheiden, ob sie ein Haftverlängerungsgesuch einreichen will. Für allfällige künftige Haftverlänge- rungen wird diese wiederum gehalten sein, die geplanten konkreten Ermittlungs- schritte aufzuzeigen. Auch in Anbetracht der im Raum stehenden Vorwürfe ist eine dreimonatige Haft als verhältnismässig anzusehen. Selbst wenn keine qualifizierte Begehungsweise und/oder bloss ein untergeordneter Tatbeitrag des Beschwerde- führers vorliegen sollte, ist die Haftdauer von drei Monaten angesichts des Tatvor- wurfs noch verhältnismässig. Ausserdem bestehen keine Hinweise darauf, dass das Verfahren nicht beförderlich behandelt würde. Auch in dieser Hinsicht wird der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen. Die Haftanordnung ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, sind dem un- terliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigen/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Oberland, Gerichtspräsident G.________ (mit den Akten) - dem Leitenden Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 9. Januar 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Trenkel Der Gerichtsschreiber i.V.: Nydegger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 7