Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigten zu Recht nicht an die Hand genommen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie haften für die gemeinsam verursachten Kosten solidarisch (Art. 418 Abs. 2 StPO). Den anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten ist mangels Antrags keine Entschädigung auszurichten. Abgesehen davon sind ihnen im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.