Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren relevanten Erkenntnisse ein medizinisches Gutachten liefern könnte. Es kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der Stellungnahme vom 13. Januar 2017 verwiesen werden. Die Staatsanwaltschaft durfte in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen, dass ihre Überzeugung durch eine weitere Beweiserhebung nicht geändert würde. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft auf weitere Beweismassnahmen verzichtet hat. 3.5 Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigten zu Recht nicht an die Hand genommen.