139 Abs. 2 StPO wird über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, nicht Beweis geführt. Die Staatsanwaltschaft hat in der Nichtanhandnahmeverfügung einlässlich dargetan, dass die Straftatbestände der Anstiftung oder Gehilfenschaft zu einer einfachen Körperverletzung, der Veruntreuung, der Erpressung und der Urkundenfälschung resp. des Betrugs durch die Beschuldigten klarerweise nicht erfüllt sind. Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren relevanten Erkenntnisse ein medizinisches Gutachten liefern könnte.