Die Beschwerdeführer rügen schliesslich, der zuständige Staatsanwalt habe keine notwendigen Beweise erhoben. Es seien keine Abklärungen von Röntgen- und MRT-Aufnahmen durch medizinische Gutachter angeordnet worden. Eine Begründung ohne medizinische Kenntnisse sei unhaltbar. Gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO wird über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, nicht Beweis geführt.