Ein Fall von Art. 54 Abs. 1 EG ZSJ, wonach Nichtanhandnahmeverfügungen von leitenden Staatsanwälten einer Genehmigung durch die Generalstaatsanwaltschaft bedürfen, wenn schwere Straftaten in Betracht fallen, liegt nicht vor (vgl. dazu die Weisung «Genehmigung von Nichtanhandnahme-, Sistierungs- und Einstellungsverfügungen» der Generalstaatsanwaltschaft vom 30. August 2010, abrufbar im Internet unter http://www.justice.be.ch > Staatsanwaltschaft > Downloads & Publikationen > Weisungen und Richtlinien). Die Beschwerdeführer rügen schliesslich, der zuständige Staatsanwalt habe keine notwendigen Beweise erhoben.