7 und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) zu verweisen. Gemäss Art. 54 Abs. 2 EG ZSJ bedarf die Nichtanhandnahmeverfügung eines Staatsanwalts lediglich der Genehmigung durch die Leitung der regionalen Staatsanwaltschaft. Ein Fall von Art.