Der Verweis der Zivilklagen auf den Zivilweg durch die Staatsanwaltschaft erfolgte damit zu Recht. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die Nichtanhandnahmeverfügung müsse durch die Generalstaatsanwaltschaft genehmigt werden und eine Genehmigung durch den leitenden Staatsanwalt sei rechtswidrig und damit ungültig, ist auf Art. 54 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung