ist. Die Beschwerdeführer machen im Weiteren sinngemäss geltend, die Staatsanwaltschaft könne Zivilforderungen nicht auf den Zivilweg verweisen, wenn sie zu entscheiden habe, dass der Streit zivilrechtlicher Natur sei. Dies sei erst nach durchgeführter Untersuchung möglich. Die Beschwerdeführer verkennen bei diesem Einwand, dass der Verweis der Zivilforderungen auf den Zivilweg gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 320 Abs. 3 StPO auch vorgesehen ist, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht an die Hand nimmt und nicht erst nach Durchführung einer Untersuchung. Der Verweis der Zivilklagen auf den Zivilweg durch die Staatsanwaltschaft erfolgte damit zu Recht.