ten war, die bei ihr eingereichte Strafanzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft weiterzuleiten (SCHMID, a.a.O., N. 1 f. zu Art. 382 StPO; Art. 39 Abs. 1 StPO). Eine gesetzliche Pflicht zur Information der Anzeigeerstatter besteht nicht. Der Generalstaatsanwaltschaft ist im Übrigen beizupflichten, dass auch dieses Vorbringen der Beschwerdeführer nichts an der Tatsache ändert, dass die dreimonatige Strafantragsfrist (Art. 31 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) betreffend die geltend gemachte Körperverletzung offensichtlich längstens abgelaufen