Es kann insoweit auch auf das Schreiben der G.________(Rechtsschutzversicherung) vom 11. Mai 2015 verwiesen werden, wonach sich in den zur Verfügung gestellten medizinischen Unterlagen kein Hinweis auf fehlerhafte MRI-Untersuchungen im Zusammenhang mit der Behandlung im April 2014 finde. Weiter rügen die Beschwerdeführer, sie hätten am 3. Oktober 2016 ihre «Strafan- trag-Privatklage» bei der Generalstaatsanwaltschaft eingereicht und diese habe ihre Informationspflicht verletzt, indem sie die Beschwerdeführer nicht über die Weiterleitung der Akten informiert habe. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 13. Januar 2017 zu Recht darauf hingewiesen, dass sie gehal-