Auch die Kammer vertritt die Auffassung, dass nicht die geringsten Anhaltspunkte vorliegen, dass die Beschuldigten vorsätzlich zu einer Körperverletzung angestiftet oder dazu Hilfe geleistet hätten. Es kann insoweit auch auf das Schreiben der G.________(Rechtsschutzversicherung) vom 11. Mai 2015 verwiesen werden, wonach sich in den zur Verfügung gestellten medizinischen Unterlagen kein Hinweis auf fehlerhafte MRI-Untersuchungen im Zusammenhang mit der Behandlung im April 2014 finde.