geht an der Sache vorbei. Die Beschwerdeführer setzten sich in der Beschwerde nur sehr begrenzt mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auseinander, obwohl die Staatsanwaltschaft mehrfach darauf hingewiesen hat, dass aus der Anzeige nicht ansatzweise ersichtlich werde, inwiefern die angezeigten Straftatbestände erfüllt sein könnten. Der pauschale Einwand der Beschwerdeführer, die Nichtanhandnahmeverfügung sei willkürlich, reicht als Begründung nicht aus. Es ist nicht ersichtlich und wurde auch von den Beschwerdeführern nicht näher dargetan, weshalb die Staatsanwaltschaft willkürlich vorgegangen sein soll.