Zu präzisieren ist, dass die Beschuldigten 1 und 2 die Versicherungspolice der Beschwerdeführerin 2 vom 14. Oktober 2014 unterzeichnet haben. Diese sind folglich – anders als von der Staatsanwaltschaft ausgeführt – namentlich in den eingereichten Anzeigebeilagen erwähnt. Auch aus dem Umstand, dass die Beschuldigten die Versicherungspolice unterzeichnet haben, lässt sich indes kein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschuldigten ableiten. 3.4 Was die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde und den weiteren Eingaben gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vorbringen, ändert nichts an deren Rechtmässigkeit resp. geht an der Sache vorbei.