Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen – und auch denjenigen der Generalstaatsanwaltschaft vom 13. Januar 2017 – vollumfänglich an. Die Staatsanwaltschaft hat ausführlich dargetan, weshalb kein hinreichender Tatverdacht gegen die Beschuldigten vorliegt resp. die angezeigten Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Es kann deshalb auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (vgl. E. 3.2 hiervor). Zu präzisieren ist, dass die Beschuldigten 1 und 2 die Versicherungspolice der Beschwerdeführerin 2 vom 14. Oktober 2014 unterzeichnet haben.