3.3 Die Staatsanwaltschaft begründete in ihrer Verfügung vom 2. Dezember 2016 einlässlich, sorgfältig und rechtlich fehlerfrei, weshalb sie das Strafverfahren gegen die Beschuldigten wegen Veruntreuung, Anstiftung oder Gehilfenschaft zur einfachen Körperverletzung, Urkundenfälschung «in Tateinheit mit Prozessbetrug» sowie gewerbsmässiger Erpressung nicht an die Hand genommen hat. Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen – und auch denjenigen der Generalstaatsanwaltschaft vom 13. Januar 2017 – vollumfänglich an.