310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand genommen. Insofern erübrigt sich auch eine Stellungnahme zu den beantragten Beweisanträgen. Die Zivilforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 320 Abs. 3 StPO).